§ 312 Abs 3 BVergG 2006, § 331 Abs 1 Z 1 BVergG 2006, § 332 Abs 3 BVergG 2006
VwGH, 18.05.2016, Ra 2016/04/0001
Der Verwaltungsgerichtshof hat im hg Erkenntnis vom 16. März 2016, 2015/04/0004, festgehalten, dass in Folge des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 26. November 2015 in der Rechtssache C-166/14 , MedEval, die in § 332 Abs 3 BVergG 2006 vorgesehene sechsmonatige absolute Ausschlussfrist als Schranke für die Einbringung eines der dort aufgezählten Feststellungsanträge als verdrängt anzusehen ist. Die belangte Behörde hätte daher den dieser Rechtssache zugrunde liegenden Feststellungsantrag infolge Verdrängung dieser Antragsfrist durch unmittelbar anwendbares Unionsrecht nicht wegen Fristversäumung zurückweisen dürfen.