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Verbesserung auch bei Beiziehung eines Sachverständigen möglich

JudikaturLeitsatzsammlungRPA-Slg 2016/48RPA 2016, 317 Heft 5 v. 1.10.2016

§ 52 AVG, § 127 Abs 1 BVergG 2006

VwGH, 04.07.2016, Ra 2016/04/0057

Die Frage, welche Unterlagen der Sachverständige bei der Erstellung seines Gutachtens mutmaßlich verwendet habe, kann eine Unschlüssigkeit seines Gutachtens nicht dartun. Zur Behauptung, es seien „nachträglich hergestellte“ Beilagen verwendet worden, ist darauf hinzuweisen, dass Aufklärungsgespräche nach § 127 Abs 1 BVergG 2006 zulässig sind und nach der Rechtsprechung des VwGH selbst ein Mangel behebbar ist, wenn es bloß am Nachweis des bereits bestehenden Umstandes mangelt (Hinweis B vom 11. November 2015, Ra 2015/04/0077, mwN).

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