§ 76 Abs 2 AVG, § 77 Abs 1 AVG
VwGH, 20.04.2016, Ra 2015/04/0050
Die in § 76 Abs 2 zweiter Satz AVG 1990 vorgesehene Heranziehung des Beteiligten setzt voraus, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten des Beteiligten und der mit Kosten verbundenen Amtshandlung bestand und die einzelnen Verfahrenshandlungen, welche die Kosten verursacht haben, zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts erforderlich waren (Hinweis E 29.7.1992, 91/12/0036).