§ 76 Abs 1 AVG, § 76 Abs 2 AVG, § 76 Abs 3 AVG
VwGH, 20.04.2016, Ra 2015/04/0050
§ 76 Abs 3 AVG sieht vor, dass die Barauslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen sind, wenn die Voraussetzungen der Abs 1 und 2 des § 76 AVG auf mehrere Beteiligte zutreffen. Dies gilt auch für Konstellationen, in denen ein Beteiligter nach Abs 1 (auf Grund des verfahrenseinleitenden Antrages) und ein anderer Beteiligter nach Abs 2 erster Satz (auf Grund Verschuldens) des § 76 AVG zum Kostenersatz heranzuziehen ist (Hinweis E vom 18. November 2003, 98/05/0112).