§ 76 Abs 1 AVG, § 76 Abs 2 AVG, § 76 Abs 5 AVG
VwGH, 20.04.2016, Ra 2015/04/0050
Aus dem E vom 13. Juni 2005, 2005/04/0048, ergibt sich nicht, dass eine Auferlegung von Kostenersatz nach § 76 Abs 2 AVG gegenüber dem im vergaberechtlichen Rechtsschutzverfahren nicht obsiegenden Auftraggeber, der eine Amtshandlung durch sein Verschulden verursacht hat, generell unzulässig wäre. Vielmehr hat der VwGH die Auferlegung von Kostenersatz nur für den Fall ausgeschlossen, in dem der zum Kostenersatz verpflichtete Rechtsträger mit dem Rechtsträger nach § 76 Abs 5 AVG, in dessen Namen die Behörde (hier: das VwG) gehandelt hat, ident ist. Es ist auch kein Grund dafür ersichtlich, dass im Zusammenhang mit der Vorschreibung von Barauslagen für Amtshandlungen im Zuge von vergaberechtlichen Rechtsschutzverfahren keine Prüfung zu erfolgen hätte, ob die Amtshandlung im Sinn des § 76 Abs 2 AVG durch das Verschulden eines Beteiligten verursacht wurde.