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Einbringung eines Antrags auf Wiedereinsetzung im Zivilverfahren

JudikaturLeitsatzsammlungRPA-Slg 2016/25RPA 2016, 187 Heft 3 v. 1.6.2016

§ 148 Abs 1 ZPO

OGH, 17.02.2016, 3 Ob 172/15p

Gemäß § 148 Abs 1 ZPO ist der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung bei dem Gericht einzubringen, bei dem die versäumte Prozesshandlung vorzunehmen war, hier also beim Erstgericht, bei dem das versäumte Vorbringen zu erstatten gewesen wäre.

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