OGH, 17.02.2016, 3 Ob 172/15p
Eine amtswegige Überweisung an das zuständige Gericht findet nicht statt (6 Ob 174/15d = RIS-Justiz RS0036584 [T4]). Der Wiedereinsetzungsantrag ist daher zurückzuweisen.
Ein Inhalt der Verlag Österreich GmbHOGH, 17.02.2016, 3 Ob 172/15p
Eine amtswegige Überweisung an das zuständige Gericht findet nicht statt (6 Ob 174/15d = RIS-Justiz RS0036584 [T4]). Der Wiedereinsetzungsantrag ist daher zurückzuweisen.
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