§ 148 Abs 1 ZPO
OGH, 17.02.2016, 3 Ob 172/15p
Gemäß § 148 Abs 1 ZPO ist der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung bei dem Gericht einzubringen, bei dem die versäumte Prozesshandlung vorzunehmen war, hier also beim Erstgericht, bei dem das versäumte Vorbringen zu erstatten gewesen wäre.