§ 320 BVergG 2006, § 34 Abs 1 VwGG
VwGH, 14.10.2015, Ra 2015/04/0059
Die Revisionswerberin wendet sich gegen die Nichtigerklärung der zu ihren Gunsten ergangenen Zuschlagsentscheidung. Das damit angestrebte Ziel besteht somit darin, diese Zuschlagsentscheidung mit ex tunc Wirkung wiederherzustellen. Dieses Ziel kann mit der vorliegenden Revision allerdings nicht erreicht werden, weil auch im Fall der Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses der erneuten Wirksamkeit dieser Zuschlagsentscheidung – unabhängig davon, dass nach dem Vorbringen der erstmitbeteiligten Partei der Zuschlag bereits an einen anderen Bieter erfolgt ist – schon das spätere, von der Revisionswerberin selbst zugestandene Ausscheiden ihres Angebotes entgegensteht. Mit bestandfestem Ausscheiden des Angebotes der Revisionswerberin steht fest, dass eine Zuschlagserteilung auf Grund der hier gegenständlichen Zuschlagsentscheidung zugunsten der Revisionswerberin selbst dann nicht mehr in Betracht kommt, wenn der VwGH das angefochtene Erkenntnis aufhebt (Hinweis B vom 22. Juni 2011, 2011/04/0007, mwN). Für die Revisionswerberin wäre daher mit einer Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses nichts gewonnen. Es macht für ihre Rechtsstellung keinen Unterschied, ob das angefochtene Erkenntnis aufgehoben wird oder nicht (Hinweis B vom 8. Oktober 2010, 2009/04/0261, mwN, betreffend die Konstellation, in der nach Nichtigerklärung einer Zuschlagsentscheidung eine neue Zuschlagsentscheidung ergangen ist).