§ 528 Abs 1 ZPO
OGH, 17.11.2015, 4 Ob 207/15t
Bei der Auslegung von nicht in die Kompetenz der ordentlichen Gerichte fallenden Rechtsmaterien kommt dem Obersten Gerichtshof keine Leitfunktion zu (RIS-Justiz RS0116438). Der Oberste Gerichtshof ist zur Fällung grundlegender Entscheidungen auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts nicht berufen, sodass die Auslegung der entsprechenden Normen auch keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO begründen kann, solange den Vorinstanzen dabei keine krasse Fehlentscheidung unterlaufen ist (RIS-Justiz RS0113455).