§ 21 Abs 7 BVwGG, § 20 GO BVwG, BVwG EVV
VwGH, 17.11.2015, Ra 2014/01/0198
Nach § 20 Abs. 7 GO BVwG 2014 gelten für die Einbringung von Eingaben (Schriftsätzen) im elektronischen Rechtsverkehr nach § 21 BVwGG 2014 die Bestimmungen der BVwG-EVV 2014. Diese Verordnung enthält keine Regelungen zur Frage, wann Schriftsätze beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht werden können. Es kann dem Normsetzer der GO BVwG 2014 aber nicht unterstellt werden, dass er sämtliche Formen der elektronischen Einbringung von schriftlichen Anbringen an die Amtsstunden bindet (Abs. 2 iVm Abs. 6 des § 20 GO BVwG), um diese Bindung für Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr nach § 21 BVwGG 2014 durch bloßen Verweis auf die Bestimmungen der BVwG-EVV entfallen zu lassen (Abs. 7 des § 20 GO BVwG 2014), ohne dies explizit zum Ausdruck zu bringen. Hätte der Normsetzer der GO BVwG 2014 Derartiges beabsichtigt, wäre zu erwarten gewesen, dass er dies unmissverständlich regelt. Der VwGH geht daher davon aus, dass § 20 Abs. 7 GO BVwG 2014 nicht dahin zu verstehen ist, dass für Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr nach § 21 BVwGG 2014 die in § 20 Abs. 2 und 6 GO BVwG 2014 vorgesehenen Regelungen nicht gelten sollen.