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Ausnahme im Sinne des Solidaritätsprinzips?

LeitsatzsammlungRPA-Slg-IntRPA-Slg-Int 2014/32RPA 2014, 305 Heft 5 v. 1.9.2014

SA GA Nils Wahl, 30.04.2014, C-113/13
ASL n. 5 „Spezzino“

AEUV Art 49, AEUV Art 56

62. Abschließend verdient ein letzter von der Regione Liguria und der ANPAS angesprochener Gesichtspunkt eine kurze Erörterung. Nach Ansicht der beiden genannten Verfahrensbeteiligten ist Art 75b RL eine Ausprägung des Solidaritätsprinzips, bei dem es sich um einen in den Art 2 und 18 der italienischen Verfassung verankerten Grundwert handele. Eine Bestimmung wie Art 75b RL bezwecke nicht nur, die öffentlichen Ausgaben für die betreffenden medizinischen Dienstleistungen zu beschränken, sondern auch die Bürger dazu zu ermutigen, sich karitativ zu engagieren und ehrenamtliche Tätigkeiten zum Nutzen der gesamten Gesellschaft zu verrichten. Der Gerichtshof habe im Urteil Sodemare ua gerade in Anwendung des Solidaritätsprinzips entschieden, dass das Unionsrecht einem Mitgliedstaat nicht verwehre, nur privaten Wirtschaftsteilnehmern, die keinen Erwerbszweck verfolgten, zu erlauben, sich an der Durchführung seines Systems der Sozialhilfe dadurch zu beteiligen, dass sie Verträge schlössen, die einen Anspruch auf Erstattung der Kosten von gesundheitsbezogenen Leistungen der Sozialhilfe durch die Behörden vorsähen.

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