VwGH, 20.12.2013, AW 2013/04/0048
BVergG 2006 § 131, VwGG § 30 Abs 2
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass der Zuschlag im Vergabeverfahren der beschwerdeführenden Auftraggeberinnen betreffend die „Lieferung von implantierbaren Herzschrittmachern und die Defibrillatoren für die II. innere Abteilung „an mehrere Unternehmen ohne Mitteilung der Zuschlagsentscheidung gemäß § 131 BVergG 2006 rechtswidrig war und weiters sämtliche in diesem Vergabeverfahren abgeschlossenen Verträge mit dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides soweit aufgehoben werden, als Leistungen noch ausständig sind. Im vorliegenden Fall hätte die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung an eine Beschwerde, die sich gegen die Aufhebung von abgeschlossenen Verträgen durch die Vergabekontrollbehörde wendet, zur Folge, dass die aufgehobenen Verträge wieder dem Rechtsbestand angehörten. Damit würde durch die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung eine endgültige Entscheidung, die der Nachprüfungsentscheidung der einzig unionsrechtlich geforderten Nachprüfungsinstanz widerspricht, ermöglicht. Dies würde dem vorläufigen Charakter der Zuerkennung von aufschiebender Wirkung und zwingenden öffentlichen Interessen widersprechen (vgl zur Nichtigerklärung einer Zuschlagsentscheidung etwa den hg Beschluss vom 28. Februar 2011, AW 2011/04/0003, mwN, sowie zur Nichtigerklärung einer Ausschreibung den hg Beschluss vom 30. September 2009, Zl AW 2009/04/0030, mwN).