SA GA Nils Wahl, 30.04.2014, C-113/13
ASL n. 5 „Spezzino“
Art 7 RL 2014/18/EG , Art 20 RL 2014/18/EG , Art 21 RL 2014/18/EG
29. Nach ihrem Art 7 gilt die Richtlinie 2004/18 nur für die Vergabe öffentlicher Aufträge, deren geschätzter Wert die in der Richtlinie angegebenen Schwellenwerte erreicht oder überschreitet. Für Dienstleistungsverträge der in Art 75b RL vorgesehenen Art bestimmte Art 7 Buchst b der Richtlinie in ihrer zur maßgebenden Zeit geltenden Fassung einen Schwellenwert von Euro 193.000.