VwGH, 28.09.2011, 2011/04/0153 Duomo Gpa
VwGG § 28 Abs 1 Z 4
Es liegt somit ein ausschließlich verfahrensrechtlicher Bescheid vor, mit dem eine Sachentscheidung über den Antrag abgelehnt wurde. In Hinblick auf diesen normativen Gehalt des Bescheides käme vorliegend allein die Verletzung der bf Partei in ihrem Recht auf Sachentscheidung (meritorische Erledigung ihres Antrages) in Betracht. In einem anderen Recht - wie etwa dem (ausdrücklich und unmissverständlich) angeführten „Recht auf Durchführung eines rechtskonformen Nachprüfungsverfahrens oder Erlassung einer fehlerfreien Entscheidung“ - konnte somit die bf Partei durch die bekämpfte Formalentscheidung nicht verletzt sein (Hinweis Beschluss vom 21. April 2004, 2003/04/0176).