VwGH, 28.09.2011, 2011/04/0125
VwGG § 45 Abs 1 Z 4
Der Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs 1 Z. 4 VwGG liegt nur dann vor, wenn die zu beachtenden Vorschriften über das Parteiengehör verletzt wurden. Die Einräumung von Parteiengehör zur Auslegung von gesetzlichen Bestimmungen durch den Verwaltungsgerichtshof ist nicht erforderlich. Die Rechtseinrichtung der Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 45 Abs 1 Z. 4 VwGG bietet keine Handhabe, eine vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis geäußerte Rechtsansicht zu bekämpfen (Hinweis Beschluss vom 15. September 2006, Zl. 2006/04/0049, mwN).