SA GA Pedro Cruz Villálon, 16.11.2011, C-357/10 Duomo Gpa
Art 15 RL 2006/123 , Art 16 RL 2006/123
60. Meiner Ansicht nach ist der Teil der zweiten Vorlagefrage, der sich auf die Art. 3 EG31, 10 EG32 und 81 EG (Art. 101 AEUV) bezieht, für unzulässig zu erklären, und zwar mangels hinreichender Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, die es ermöglichen, die streitige Vorschrift mit den Bestimmungen des Vertrags über den Wettbewerb in Zusammenhang zu bringen. Dieses Erfordernis, das ständiger Rechtsprechung entspricht, „gilt ganz besonders im Bereich des Wettbewerbs, der durch komplexe tatsächliche und rechtliche Verhältnisse gekennzeichnet ist“33. Nach Ausschluss dieser Bestimmungen beschränkt sich die zweite Vorlagefrage auf die Art. 43 EG und 49 EG (Art. 49 AEUV und 56 AEUV), d. h. auf die Vereinbarkeit der streitigen Bestimmung mit der Niederlassungsfreiheit und dem freien Dienstleistungsverkehr.