VwGH, 21.03.2011, 2009/04/0018
GewO 1994 § 32 Abs 1, GewO 1994 § 367 Z 33
Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis ausgeführt hat, liegt es bei der Ausübung der Nebenrechte nach § 32 Abs. 1 GewO 1994 gemäß § 32 Abs. 2 zweiter Satz GewO 1994 in der Verantwortung des Gewerbetreibenden, durch die Heranziehung entsprechend ausgebildeter und erfahrener Fachkräfte die in dieser Bestimmung angeführte Sicherheit (unter anderem für Leib und Leben von Betroffenen) zu gewährleisten. Es handelt sich also bei dieser Bestimmung - wie schon ihr Wortlaut zeigt (arg.: „Bei der Ausübung der Rechte“) - um keine Vorschrift über die Gewerbeberechtigung und somit die Befugnis (im Sinne der §§ 69 bis 71 BVergG 2006), sondern um eine Vorschrift über die Ausübung des Gewerbes. Auch die Strafbestimmung des § 367 Z. 33 GewO 1994 zeigt, dass der Gesetzgeber der GewO 1994 in diesem Zusammenhang davon ausgeht, dass der Gewerbeinhaber in der Regel als Fachkräfte Arbeitnehmer beschäftigt, die - so die Bestimmung ausdrücklich - die „erforderliche Eignung“ besitzen und schon begrifflich nicht eine eigene Gewerbeberechtigung und Befugnis aufweisen.