VwGH, 21.03.2011, 2009/04/0018
GewO 1994 § 32 Abs 1 Z 1
Die strittigen Leistungen [Anm Aufstellen von Gerüsten] können ausgehend von ihrem Anteil an der Angebotssumme (weniger als 1 %) als Leistungen anderer Gewerbe in geringem Umfang im Sinne des § 32 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 angesehen werden (vgl. zu dieser Frage das zitierte Erkenntnis vom 5. November 2010 mit ausführlicher Darstellung der Vorjudikatur). Es ist auch unstrittig, dass die strittigen Leistungen die eigenen Leistungen der Beschwerdeführerin [Anm Spenglerarbeiten] im Sinne des § 32 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 wirtschaftlich sinnvoll ergänzen.