VwGH, 21.03.2011, 2009/04/0018
GewO 1994 § 32 Abs 1, GewO 1994 § 32 Abs 2, GewO 1994 § 367 Z 33
Das Gesetz sieht im Lichte der durch die Gewerberechtsnovelle 2002 intendierten Liberalisierung nicht mehr vor, dass gewisse Leistungen auch in geringem Umfang nur von gewissen Gewerbetreibenden erbracht werden können und insoweit gefahrengeneigte Leistungen einem reglementierten Gewerbe vorbehalten sind. Vielmehr liegt es bei der Ausübung der Nebenrechte nach § 32 Abs. 1 GewO 1994 gemäß § 32 Abs. 2 zweiter Satz GewO 1994 in der Verantwortung des Gewerbetreibenden, durch die Heranziehung entsprechend ausgebildeter und erfahrener Fachkräfte die in dieser Bestimmung angeführte Sicherheit (unter anderem für Leib und Leben von Betroffenen) zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichthof auch auf die Strafbestimmung des § 367 Z. 33 GewO 1994 hingewiesen.