EuGH, 21.07.2011, Rs C-252/10 P Evropaïki Dynamiki/EMSA
Art 97 Abs 2 Haushaltsordnung EG, Art 138 Abs 2 Haushaltsordnung EG DurchführungsVO
29. Anfangs muss bemerkt werden, dass, wenn ein Auftrag nach dem Bestbieterprinzip nach Art. 97 Abs. 2 der Haushaltsordnung und Art. 138 Abs. 1 der Durchführungsbestimmungen vergeben wird, der Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen Zuschlagskriterien angeben muss, die die Bewertung der Angebote ermöglichen. Weiters müssen diese Zuschlagskriterien in Übereinstimmung mit Art. 138 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen durch den Gegenstand des Auftrags gerechtfertigt sein. Gemäß Art. 138 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen muss der Auftraggeber in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen auch die Gewichtung angeben, die er jedem Kriterium beimisst, um das günstigste Angebot zu ermitteln. Diese Bestimmungen sollen die Einhaltung Grundsätzen der Gleichbehandlung und Transparenz im Stadium der Bewertung der Angebote mit dem Ziel der Zuschlagserteilung gewährleisten (siehe im Wege der Analogie Urteile vom 20. September 1988, 31/87, Beentjes, Slg. 1988, 4635, Rdnrn. 21 and 22, und vom 12. Dezember 2002, C-470/99 , Universale-Bau u. a., Slg. 2002, I-11617, Rdnrn. 90 to 92).