VwGH, 15.04.2011, AW 2011/04/0018
VwGG § 30 Abs 2
Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in einem Fall wie dem vorliegenden die Zuschlagsentscheidung wieder dem Rechtsbestand angehören würde. Damit könnte die erstmitbeteiligte Partei den Zuschlag an den von ihr ausgewählten Bieter erteilen, was zur Folge hätte, dass durch die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung eine endgültige Entscheidung, die der Nachprüfungsentscheidung der einzig europarechtlich geforderten Nachprüfungsinstanz widerspricht, ermöglicht würde. Dies würde dem vorläufigen Charakter der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und zwingenden öffentlichen Interessen widersprechen (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 15. Februar 2006, Zl. AW 2006/04/0005, vom 5. Juni 2007, Zl. AW 2007/04/0028, und vom 28. Februar 2011, Zl. AW 2011/04/0003, mwN).