VKS Wien, 17.03.2011, VKS-744/11
BVergG § 83 Abs 1
Wenn daher die Teilnahmeberechtigte zur Errichtung des Containerbaus Stahlträger und Stahlelemente in jeglicher Form, teilweise vorgefertigt nach ihren Angaben, von Produktlieferanten zukauft, handelt es sich nicht um Leistungen eines Subunternehmers, weshalb auch diesbezüglich ein Subunternehmer im Angebot nicht genannt werden musste. Zutreffend verweist in diesem Zusammenhang die Teilnahmeberechtigte darauf, dass es sich bei Ankauf von Stahlträgern und Stahlträgerteilen ähnlich verhält, wie bei der Anschaffung von Baustoff- und Bauteilen für Bauleistungen. Die Lieferanten von Baustoff- und Bauteilen sind grundsätzlich nach der Judikatur der Vergabekontrollbehörden keine Bauunternehmer. Ein Bauteilelieferant würde nur dann zum Subunternehmer, wenn er gelieferte Bauteile auch selbst einbaut oder an Ort und Stelle verarbeitet, was jedoch nach den Ergebnissen des Verfahrens und dem Inhalt des Angebotes der Teilnahmeberechtigten nicht der Fall ist.