VKS Wien, 03.03.2011, VKS-1347/11
ABGB § 1175, BVergG 2006 § 2 Z 7
In der gesetzlichen Typologie ist eine ARGE als Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne des § 1175 ABGB zu qualifizieren. Sind die Gesellschafter Handelsleute - wie vorliegend - so haften sie kraft gesetzlicher Anordnung solidarisch, falls nichts anderes mit dem Vertragspartner vereinbart wird. Grundsätzlich ist die ARGE aber keine juristische Person (VwGH 22.3.2000 Zl. 2000/04/0029 und 2000/04/0031; VKS Wien 22.6.2006, VKS-1560/06 u.a.). Unmittelbarer Vertragspartner des Auftraggebers werden die Mitglieder der ARGE, weshalb auch alle Mitglieder das Angebot unterfertigen müssen. Der Auftraggeber hat auf die interne Koordination der Teilleistungen der Mitglieder der ARGE untereinander keinen Einfluss. Im Gewährleistungsoder Haftungsfall kann er auf alle Mitglieder und damit auch auf deren gesamte finanzielle Leistungsfähigkeit zurückgreifen, während jedes der Mitglieder eine Teilleistungen im Rahmen seiner Fachrichtung für die er auch eine Gewerbeberechtigung haben muss erbringt (VfGH 21.6.2004, B 531/02).