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Vorläufiger Verbleib im Vergabeverfahren

JudikaturRPA-SlgRPA-Slg 2011/59RPA 2011, 229 Heft 4 v. 1.9.2011

BVA, 18.07.2011, N/0067-BVA/09/2011-EV6

BVergG 2006 § 328 Abs 1, BVergG 2006 § 131 Abs 1

Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 329 Abs 1 BVergG (sowie auch im Hinblick auf die zu verfügende einstweilige Maßnahme) ist zunächst darauf Bedacht zu nehmen, dass das Angebot der Antragstellerin ausgeschieden wurde und der Auftraggeber beabsichtigt, das Vergabeverfahren ohne Einbeziehung der Antragstellerin weiter zu führen, eine (neue) Zuschlagsentscheidung zu treffen und in der Folge den Zuschlag zu erteilen. Dies wäre jedoch bei Zutreffen der Behauptungen der Antragstellerin rechtswidrig. Nach derzeitigem Erkenntnisstand kann nicht ausgeschlossen werden, dass die von der Antragstellerin relevierten Rechtswidrigkeiten zutreffen und sie auch für den Erhalt des Auftrages in Betracht kommen könnte, wodurch ihr aufgrund der behaupteten Rechtswidrigkeiten der Entgang des Auftrages mit allen daraus erwachsenden Nachteilen droht. Diese Nachteile können nur durch die befristete Untersagung der Zuschlagserteilung abgewendet werden, da der möglicherweise bestehende Anspruch auf Auftragserhalt nur wirksam gesichert werden kann, wenn das Verfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch das Bundesvergabeamt in einem Stand gehalten wird, der eine allfällige Zuschlagserteilung an die Antragstellerin ermöglicht.

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