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Verpflichtung zur Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung an im Vergabeverfahren verbliebene Bieter?

JudikaturRPA-SlgRPA-Slg 2011/58RPA 2011, 229 Heft 4 v. 1.9.2011

BVA, 04.07.2011, N/0056-BVA/12/2011-EV6

BVergG 2006 § 328 Abs 1, BVergG 2006 § 131 Abs 1

Die erläuternden Bemerkungen 2009 weisen darauf hin, dass ein Bieter dann als „im Vergabeverfahren verblieben“ gilt, wenn sein Angebot nicht ausgeschieden wurde bzw. das Ausscheiden des Angebotes noch nicht bestandsfest geworden ist. Dies ist der Fall, wenn das Ausscheiden des Angebotes von der zuständigen Vergabekontrollbehörde für rechtmäßig erkannt wurde oder wenn es keinem Nachprüfungsverfahren mehr unterzogen werden kann (RV 327 BlgNR 24. GP 24 unter Bezugnahme auf RV 1171 BlgNR 22. GP 140). Selbst unter der Annahme, dass der Auftraggeber den Abschluss der Rahmenvereinbarung oder eine Zuschlagsentscheidung treffen würde, wäre er somit in analoger Anwendung zu § 131 erster Satz BVergG gemäß § 141 Abs 5 BVergG verpflichtet, diese Entscheidungen den Antragstellern mitzuteilen (siehe dazu bereits BVA 26.5.2009, N/0054-BVA/12/2009-EV12).

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