BVA, 18.07.2011, N/0067-BVA/09/2011-EV6
BVergG § 329 Abs 3
Da nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass die (neue) Zuschlagsentscheidung der Antragstellerin nicht bekanntgegeben wird und die Antragstellerin in der Folge die Zuschlagsentscheidung nicht bekämpfen könnte, ist die angeordnete vorläufige Untersagung der Zuschlagserteilung in der vorliegenden die gelindeste noch zum Ziel führende Maßnahme.