SA GA Pedru Cruz Villalón, 07.07.2011, C-384/10 Norma-A und Dekom
Art 2d Abs 1 RL 92/13/EWG , Art 2f Abs 1 RL 92/13/EWG
79. Nach der Richtlinie 1992/13 können nur Verträge nachprüfbar sein, die in dem von der Richtlinie vorgezeichneten rechtlichen Rahmen geschlossen wurden, denn die Gründe für ihre Nachprüfung entsprechen den in ihr aufgestellten Voraussetzungen für einen Vertragsschluss. Daher konnte keiner der vor dem Inkrafttreten der Richtlinie geschlossenen Verträge den in ihr vorgesehenen Verfahrensvoraussetzungen genügen, insbesondere nicht den Fristen für die Aussetzung, deren Verletzung durch Art. 2d Abs. 1 Buchst. b geahndet wird.