EuG, 29.03.2011, Rs T-33/09 Portugal/Kommission
Art 226 EG
58. Nach ständiger Rechtsprechung kann die Kommission nämlich mit den nach Art. 226 EG abgegebenen Stellungnahmen oder mit anderen Äußerungen im Rahmen dieses Verfahrens nicht die Rechte und Verpflichtungen eines Mitgliedstaats abschließend festlegen oder ihm Zusicherungen hinsichtlich der Vereinbarkeit eines bestimmten Verhaltens mit dem Vertrag geben; vielmehr können sich nach den Art. 226 EG bis 228 EG die Bestimmung der Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten und die Beurteilung ihres Verhaltens nur aus einem Urteil des Gerichtshofs ergeben (Urteile des Gerichtshofs vom 27. Mai 1981, Essevi und Salengo, 142/80 und 143/80, Slg. 1981, 1413, Randnr. 16, und vom 22. Februar 2001, Gomes Valente, C-393/98 , Slg. 2001, I-1327, Randnr. 18).