SA GA Pedru Cruz Villalón, 07.07.2011, C-384/10 Norma-A und Dekom
Art 2d Abs 1 RL 92/13/EWG , Art 2f Abs 1 RL 92/13/EWG
70. Die enge Verbindung zwischen Art. 2d Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 1992/13 und dem Recht auf einen gerichtlichen Rechtsschutz führt zu der Frage, ob - wie in der mündlichen Verhandlung in Erwägung gezogen worden ist - angesichts dessen, dass es um die Wirksamkeit eines Rechts geht, das den Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Primärrechts der Union entgegengehalten werden kann, den Klägerinnen der Zugang zu dem von ihnen begehrten Nachprüfungsverfahren im Ausgangsverfahren tatsächlich in jedem Fall hätte zuerkannt werden müssen und daher auch unabhängig von der Richtlinie und selbstverständlich von jeder nationalen Umsetzungsbestimmung. Meiner Ansicht nach muss dies grundsätzlich so sein, wenngleich der Umstand, dass das Recht auf einen Rechtsbehelf ein typisches Recht auf Leistung ist, es erforderlich macht, dass für seine effektive Wahrnehmung der Gesetzgeber tätig wird. Dies veranlasst mich zur Prüfung, in welchem Umfang diese Tätigkeit im vorliegenden Fall erfolgt ist19. [...]