SA GA Pedru Cruz Villalón, 07.07.2011, C-384/10 Norma-A und Dekom
Art 1 Abs 2 lit d RL 2004/17/EG , Art 1 Abs 3 lit 3 RL 2004/17/EG
44. Aus der Richtlinie ergibt sich nicht, worin die Gegenleistung für eine aufgrund eines Vertrags erbrachte Dienstleistung besteht. Soweit sie bestimmt, dass es sich um eine Dienstleistungskonzession handelt, wenn diese Gegenleistung in einem Recht zur Nutzung besteht, hat der Gerichtshof festgestellt, dass der wesentliche Unterschied zwischen beiden Rechtsgeschäften zunächst darin besteht, dass die Vergütung für die Dienstleistung unmittelbar vom öffentlichen Auftraggeber oder von Dritten gezahlt wird (Urteil Eurawasser, Randnr. 51). Letztlich führt ein solcher Unterschied jedoch zum Kriterium der Übernahme des Risikos in Verbindung mit der Ungewissheit über das Ergebnis eines Rechtsgeschäfts, das zur Befriedigung der jeweiligen Interessen der Beteiligten abgeschlossen wurde.