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Unmittelbare Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Nichtigerklärung von Verträgen

JudikaturRPA-Slg-IntRPA-Slg-Int 2011/15RPA 2011, 225 Heft 4 v. 1.9.2011

SA GA Pedru Cruz Villalón, 07.07.2011, C-384/10 Norma-A und Dekom

Art 2d Abs 1 RL 92/13/EWG , Art 2f Abs 1 RL 92/13/EWG

70. Die enge Verbindung zwischen Art. 2d Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 1992/13 und dem Recht auf einen gerichtlichen Rechtsschutz führt zu der Frage, ob - wie in der mündlichen Verhandlung in Erwägung gezogen worden ist - angesichts dessen, dass es um die Wirksamkeit eines Rechts geht, das den Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Primärrechts der Union entgegengehalten werden kann, den Klägerinnen der Zugang zu dem von ihnen begehrten Nachprüfungsverfahren im Ausgangsverfahren tatsächlich in jedem Fall hätte zuerkannt werden müssen und daher auch unabhängig von der Richtlinie und selbstverständlich von jeder nationalen Umsetzungsbestimmung. Meiner Ansicht nach muss dies grundsätzlich so sein, wenngleich der Umstand, dass das Recht auf einen Rechtsbehelf ein typisches Recht auf Leistung ist, es erforderlich macht, dass für seine effektive Wahrnehmung der Gesetzgeber tätig wird. Dies veranlasst mich zur Prüfung, in welchem Umfang diese Tätigkeit im vorliegenden Fall erfolgt ist1919Ohne dass hier auf die Frage nach dem Bestehen eines Rechts auf einen gerichtlichen Rechtsschutz, das als konstitutives Element des Erbes der Union als Rechtsgemeinschaft den Schlussstein des Gesamtgebäudes der Gemeinschaftsrechtsordnung darstellen würde, eingegangen werden müsste, soll nicht außer Acht gelassen werden, dass die Richtlinie 1992/13 in ihrer ursprünglichen Fassung bereits das Recht auf Anfechtung der Entscheidungen der öffentlichen Auftraggeber gewährleistete, und in der Richtlinie die Effizienz der im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge bereits bestehenden Nachprüfungsverfahren verbessert wurde. Eine andere Frage ist es, dass diese Verbesserung im Wege der Einführung von Sanktionen im Sinne der Unwirksamkeit des Vertrags unter gewissen Voraussetzungen erreicht und damit über die bloße Anerkennung eines Schadensersatzanspruchs hinausgegangen wurde. Es muss in der Tat berücksichtigt werden, dass die Wiedergutmachung zum Ausgleich einer Rechtsverletzung eine, wenn auch „zweitrangige“, legitime Form des Rechtsschutzes darstellt. Vgl. hierzu Wilfried Erbguth, „Primär- und Sekundärrechtsschutz im öffentlichen Recht“, in: Veröffentlichungen der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer, Bd. 61, Berlin, 2002, S. 221 ff.. [...]

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