VKS Wien, 18.11.2010, VKS-11629/10
WVRG 2007 § 24 Abs 4
Ausgehend von diesen Überlegungen des Höchstgerichtes, denen der Vergabekontrollsenat bei seiner Entscheidung folgt, ist daher bei Berechnung der Frist für die Einbringung eines Nachprüfungsantrages der Tag, an dem die Teilnahmeanträge (im vorliegenden Fall das Angebot) spätestens abgegeben werden müssen (im vorliegenden Fall also der 27.10.2010) nicht mitzuzählen. Bei den sieben Tagen der im vorliegenden Fall relevanten Frist handelt es sich somit um die vorangehenden sieben Kalendertage. Nach Ansicht des VwGH müssen zwischen dem letztmöglichen Tag für die Einbringung des Nachprüfungsantrages und dem Tag des fristauslösenden Ereignisses somit sieben volle Tage liegen. Wenn daher die Antragsgegnerin darauf hinweist, dass der Nachprüfungsantrag davor, also spätestens am 19.10.2010 eingebracht hätte werden müssen, steht dies durchaus im Einklang mit der Judikatur.