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Wechsel des Zuschlagsprinzips bei Festlegung von Kriterien für den Fall der Gleichpreisigkeit

JudikaturRPA-SlgRPA-Slg 2011/52RPA 2011, 170 Heft 3 v. 1.6.2011

VKS Wien, 04.11.2010, VKS-10236/10

BVergG 2006 § 79 Abs 3, BVergG 2006 § 2 Z 20 d aa

Nun hat die Antragsgegnerin, wenn auch nur für den Fall der Gleichpreisigkeit, festgelegt, dass das „folgende Kriterium der Bestbieterermittlung zugrunde gelegt (wird): längeres Zahlungsziel als die in der VD 313 festgelegten 30 Tage“. Sie vermeint, dass es sich unabhängig von der von ihr selbst gewählten Formulierung dabei nicht um ein Zuschlagskriterium handelt, weil es nur im Falle der Gleichpreisigkeit zum Tragen kommt. Abgesehen davon, dass die Antragsgegnerin selbst in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, dass im Hinblick auf die von ihr im Leistungsverzeichnis vorgegebenen Preise, bei einem einheitlichen Auf- oder Abschlag durchaus mit einer Gleichpreisigkeit von Angeboten gerechnet werden kann, handelt es sich jedenfalls dann, wenn Gleichpreisigkeit gegeben ist, um ein Zuschlagskriterium, das im Zuge der Billigstbieterermittlung den Ausschlag geben kann. Die Länge des Zahlungsziels stellt letztlich auch einen wirtschaftlichen Faktor dar, der vom Bieter im Zuge seiner Angebotserstellung kalkuliert werden muss.

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