VKS Wien, 16.09.2010, VKS-7278/10
WVRG 2007 § 20 Abs 1
Soweit die Antragsgegnerin nach Einleitung des Nachprüfungsverfahrens ihre Bemühungen hinsichtlich der Überprüfung der Referenz 3 fortgesetzt hat, waren dazu Feststellungen nicht zu treffen, da der Senat ausschließlich auf der Grundlage jenes Sachverhaltes seine Entscheidung zu treffen hatte, wie sie im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung vom 15.6.2010 gegeben war.