UVS Steiermark, 12.10.2010, 443.15-2/2010
StVergRG 2006 § 3 Abs 3
Nach dem Wortlaut des § 3 Abs 3 StVergRG darf der Unabhängige Verwaltungssenat nur die darin taxativ aufgezählten Feststellungen treffen. Bei einer Direktvergabe (deren Schwellenwerte offenbar überschritten wurden) kommt nach Zuschlagserteilung nur die antragsgemäße Feststellung gemäß § 3 Abs 3 Z 3 in Betracht, ob dieses Vergabeverfahren unzulässig ohne vorherige Bekanntmachung bzw ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb durchgeführt wurde. Ein solcher Feststellungsantrag wird mit dem Begehren: „Wir beantragen die sofortige Einstellung dieses Vergabeverfahrens und eine Neuausschreibung desgleichen“ nicht gestellt. Die Einstellung eines Vergabeverfahrens durch einen Behördenakt ist weder vor noch nach Zuschlagserteilung rechtlich vorgesehen. Selbst in einem Nachprüfungsverfahren vor Zuschlagserteilung ist die Nachprüfungsbehörde lediglich befugt, dem Auftraggeber mittels einstweiliger Verfügung die Fortführung des Vergabefahrens bis zu ihrer Entscheidung zu untersagen. Ebenso wenig kann sie den Auftraggeber sowohl im Feststellungsverfahren nach Zuschlagserteilung als auch im Nachprüfungsverfahren zu einer Neuausschreibung zwingen. Der Vergaberechtsschutz berechtigt Nachprüfungsbehörden nur dazu, bereits getätigte Handlungen eines öffentlichen Auftraggebers auf ihre Rechtmäßigkeit und Vereinbarkeit mit den