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Keine einstweilige Verfügung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahren

JudikaturRPA-SlgRPA-Slg 2011/41RPA 2011, 167 Heft 3 v. 1.6.2011

VwGH, 10.01.2011, AW 2010/04/0046

VwGG § 30 Abs 2

Der VwGH hat im E 29. Juni 2005, 2005/04/0024, zum insoweit vergleichbaren § 23 Abs. 5 Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2003 ausgeführt, dass unter der „Entscheidung über den Antrag auf Nichtigerklärung“ nur die erste diesbezügliche Entscheidung zu verstehen ist, auch wenn diese in der Folge von einem der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts aufgehoben werden sollte. Eine mit dieser Entscheidung außer Kraft getretene einstweilige Verfügung würde daher bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides oder bei Gewährung von aufschiebender Wirkung nicht wieder in Kraft treten und im letztgenannten Fall nach Ablauf auch nicht verlängert werden können (vgl. Beschluss vom 12. August 2010, AW 2010/04/0028; Beschluss vom 9. November 2009, AW 2009/04/0073; Beschluss vom 10. Dezember 2007, AW 2007/04/0054). Diese Überlegungen gelten auch für § 329 Abs. 4 zweiter Satz BVergG 2006 idF BGBl. I Nr. 15/2010, ergeben sich doch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber damit die Aufschiebung der Wirksamkeit von Auftraggeberentscheidungen mittels einstweiliger Verfügung über das an kurze Entscheidungsfristen gebundene Vergabekontrollverfahren hinaus auch auf die Zeit der Anhängigkeit einer Beschwerde vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts ermöglichen wollte. Auch mit der begehrten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an die vorliegende Beschwerde würde daher die durch den angefochtenen Bescheid außer Kraft getretene einstweilige Verfügung nicht wieder in Kraft gesetzt.

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