VfGH, 22.02.2011, A 23/10
Art 137 B-VG
Wie die klagende Partei selbst vorbringt, wäre ein Rechtsschutz jedenfalls vor dem Bundesvergabeamt oder vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen, so dass jedenfalls ein Akt der Vollziehung dazwischen tritt. Auch in Umsetzung des Art 5 Abs 7 der Verordnung Nr. 1370/2007 sieht das Rechtsschutzsystem des Bundesvergaberechts im Bundesgesetz über die Vergabe von Verträgen, BGBl. I 17/2006 (Bundesvergabegesetz 2006), zuletzt geändert durch BGBl. I 73/2010, im Falle von Dienstleistungsverträgen den Rechtszug an das Bundesvergabeamt und im Falle von Dienstleistungskonzessionsverträgen jenen an die ordentlichen Gerichte vor. Ein allfälliger Schaden wäre daher aus dem Titel der Amtshaftung geltend zu machen; für dieses Verfahren sind gemäß § 1 JN die ordentlichen Gerichte zuständig.