VfGH, 22.02.2011, A 23/10
Art 137 B-VG
Zunächst ist schon aus dem eigenen Vorbringen der klagenden Partei ersichtlich, dass es ihr am Interesse an einer alsbaldigen Feststellung [der Haftung für zukünftige Schäden wegen legislativen Unrechts] fehlt: Sie begründet ihr Interesse mit von der zuständigen Bundesministerin beabsichtigten Direktvergaben von Verkehrsdienstleistungen im ersten Halbjahr 2010, wobei der Vertragsabschluss und der Beginn der Leistungserbringung jedenfalls noch im Jahr 2010 erfolgen sollte, bringt aber selbst vor, die Verkehrsdienstleistungen erst ab Dezember 2011 erbringen zu können. Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Haftung für mögliche künftige Vermögensschäden konnte damit zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht dargetan werden.