EuGH, 05.05.2011, Rs C-137/10 Région de Bruxelles-Capitale
Art 282 EG
Die Vollmacht, mit der die Kommission ihre Befugnis nach Art. 282 EG, die Gemeinschaft vor einem nationalen Gericht in einem Rechtsstreit zu vertreten, der ein anderes Organ der Gemeinschaft betraf, diesem Organ übertragen hat, ist sowohl dann wirksam erteilt worden, wenn darin eine natürliche Person namentlich bezeichnet war, als auch ohne eine solche Bezeichnung für die Zwecke dieser Vertretung. In solchen Fällen konnten sowohl das bevollmächtigte Organ als auch die natürliche Person, wenn sie benannt war, einen Rechtsanwalt für die Vertretung der Gemeinschaft bevollmächtigen.