VwGH, 31.01.2011, AW 2011/04/0006
VwGG § 30 Abs 2
Bei dem Vorbringen der Bindung des BVA an die Rechtsmeinung im angefochtenen Bescheid in einem neuen Vergabeverfahren wird ein unverhältnismäßiger Nachteil gemäß § 30 Abs 2 VwGG nicht dargetan, weil die ins Treffen geführte Bindung der belangten Behörde schon deshalb nicht gegeben ist, da eine Bindung nur innerhalb der „Grenzen der Rechtskraft“ gegeben ist. Diese wird durch die Verwaltungssache, im vorliegenden zusammenhang der Vergabekontrolle durch die Anfechtung einer bestimmten Entscheidung des Auftraggebers als verfahrenseinleitenden Antrag, begrenzt. In dieser Hinsicht handelt es sich aber bei dem verfahrensgegenständlichen und dem neuerlichen Nachprüfugnsverfahren um verschiedene „Sachen“, da unterschiedliche Entscheidungen der Auftraggeberin Verfahrensgegenstand sind (vgl. zu allem bereits den hg. Beschluss vom 27. Juni 2007, 2005/04/0111).