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Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes

JudikaturRPA-Slg-IntRPA-Slg-Int 2011/6RPA 2011, 112 Heft 2 v. 1.4.2011

SA GA Paolo Mengozzi, 27.01.2011, C-401/09 P Evropaïki Dynamiki/Europäische Zentralbank

Art 47 EU Grundrechtecharta, Art 6 EUV

35. Die Richtlinie 89/665 ist als solche auf von den Organen oder der EZB ausgeschriebene Aufträge nicht anwendbar, da es sich um eine Regelung handelt, deren Adressaten die Mitgliedstaaten sind. Die Richtlinie stellt jedoch die auf einen spezifischen Bereich angewandte Ausformung des Rechts auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz dar, das einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt1313Zur Natur des Grundsatzes des effektiven Rechtsschutzes vgl. Urteil vom 13. März 2007, Unibet (C-432/05 , Slg. 2007, I-2271, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung). Wegen eines Beispiels für die Anwendung der in der Richtlinie 89/665 formulierten Grundsätze auf einen Bereich, in dem diese als solche nicht anwendbar war, vgl. Urteil Club Hotel Loutraki u. a., in Fn. 12 angeführt (Randnrn. 69 bis 74).. Dieser Grundsatz wird heute bekanntlich auch in Art. 47 der Charta der Grundrechte anerkannt, die nach Art. 6 EUV mit den Verträgen rechtlich gleichrangig ist1414Vgl. z. B. für eine Anwendung der Charta in dieser ihrer neuen Stellung, Urteil vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke (C-92/09 und C-93/09 , Slg. 2010, I-0000, Randnrn. 45 ff.)..

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