SA GA Paolo Mengozzi, 27.01.2011, C-401/09 P Evropaïki Dynamiki/Europäische Zentralbank
Art 47 EU Grundrechtecharta, Art 6 EUV
36. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Richtlinie 89/665 im Allgemeinen die Erhebung von Klagen klar und offenkundig favorisiert. Sie gibt ein Mindestniveau für den gerichtlichen Rechtsschutz an, der zuerkannt werden muss, und erlaubt z. B. den Mitgliedstaaten, wie dargelegt, die Klagebefugnis für einen Personenkreis zu gewährleisten, der weiter ist als der durch die Richtlinie vorgegebene. Dies macht im Übrigen schon der Wortlaut der Richtlinie deutlich, die in Art. 1 vorsieht, dass die Möglichkeit, eine Nachprüfung zu beantragen, „zumindest“ für diejenigen sichergestellt werden muss, die Adressaten einer für sie ungünstigen Maßnahme sind15.