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Klagebefugnis für Mitglieder eines Konsortiums

JudikaturRPA-Slg-IntRPA-Slg-Int 2011/7RPA 2011, 112 Heft 2 v. 1.4.2011

SA GA Paolo Mengozzi, 27.01.2011, C-401/09 P Evropaïki Dynamiki/Europäische Zentralbank

Art 47 EU Grundrechtecharta, Art 6 EUV

36. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Richtlinie 89/665 im Allgemeinen die Erhebung von Klagen klar und offenkundig favorisiert. Sie gibt ein Mindestniveau für den gerichtlichen Rechtsschutz an, der zuerkannt werden muss, und erlaubt z. B. den Mitgliedstaaten, wie dargelegt, die Klagebefugnis für einen Personenkreis zu gewährleisten, der weiter ist als der durch die Richtlinie vorgegebene. Dies macht im Übrigen schon der Wortlaut der Richtlinie deutlich, die in Art. 1 vorsieht, dass die Möglichkeit, eine Nachprüfung zu beantragen, „zumindest“ für diejenigen sichergestellt werden muss, die Adressaten einer für sie ungünstigen Maßnahme sind1515Anzumerken ist, dass die italienische Fassung der Richtlinie nach den Änderungen durch die Richtlinie 2007/66/EG vom 11. Dezember 2007 (ABl. L 335, S. 31) den Ausdruck „per lo meno“ (zumindest) in Art. 1 Abs. 3 nicht mehr enthält. Es handelt sich ganz offensichtlich um ein Redaktionsversehen, wie der Vergleich mit den anderen Sprachfassungen bestätigt, in denen dieser Ausdruck beibehalten wurde. Zur Auslegung von Rechtstexten der Union bei einer einzigen abweichenden Sprachfassung vgl. z. B. Urteile vom 27. März 1990, Cricket St. Thomas (C-372/88 , Slg. 1990, I-1345, Randnr. 18), und vom 19. April 2007, Velvet & Steel Immobilien (C-455/05 , Slg. 2007, I-3225, Randnr. 19)..

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