SA GA Paolo Mengozzi, 27.01.2011, C-401/09 P Evropaïki Dynamiki/Europäische Zentralbank
Art 47 EU Grundrechtecharta, Art 6 EUV
35. Die Richtlinie 89/665 ist als solche auf von den Organen oder der EZB ausgeschriebene Aufträge nicht anwendbar, da es sich um eine Regelung handelt, deren Adressaten die Mitgliedstaaten sind. Die Richtlinie stellt jedoch die auf einen spezifischen Bereich angewandte Ausformung des Rechts auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz dar, das einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt13. Dieser Grundsatz wird heute bekanntlich auch in Art. 47 der Charta der Grundrechte anerkannt, die nach Art. 6 EUV mit den Verträgen rechtlich gleichrangig ist14.