BVA, 15.11.2010, N/0068-BVA/09/2010-38
BVergG § 319 Abs 1
Gemäß § 319 Abs. 1 BVergG hat der vor dem Bundesvergabeamt wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 leg.cit entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Auftraggeber die bekämpfte Entscheidung beseitigt (RV 1171 BlgNR 22 GP, 136). MIt dem Widerruf der Ausschreibung ist auch die im zugrundeliegenden Vergabeverfahren getroffene Zuschlagsentscheidung beseitigt.