BVA, 09.11.2010, N/0094-BVA/07/2010-EV8
BVergG § 329 Abs 1
Eine besondere Dringlichkeit des Beschaffungsvorgangs - wie vom Auftraggeber in seiner Stellungnahme vom 5.11.2010 vorgebracht - lassen weder das vom Auftraggeber in Anspruch genommene Verfahren (offenes Verfahren, keine Wahl eines beschleunigten Verfahrens) noch die Tatsache, dass es vom Zeitpunkt der Angebotsöffnung bis zur Bekanntmachung der Vergabeentscheidung mehr als 2 Monate dauerte, erkennen. Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass in der Ausschreibung dem Kriterium „Verkürzung der Bauzeit“ keine Bedeutung beigemessen wurde, weshalb kein besonderes öffentliches Interesse an der raschen Fertigstellung des Bauvorhabens gesehen werden kann.