BVA, 28.09.2010, N/0072-BVA/11/2010-17
BVergG § 129 Abs 1 Z 7
Da die zweite Berichtigung durch die präsumtive Zuschlagsempfängerin offensichtlich nicht berücksichtigt wurde, wäre die präsumtive Zuschlagsempfängerin gemäß den präkludierten Festlegungen in der Ausschreibung auszuscheiden gewesen. Die Frage, ob es sich im gegenständlichen Fall um einen verbesserungsfähigen Angebotsmangel bzw. um eine reine Rechenfehlerberichtigung handelt, stellt sich aufgrund der unzweifelhaften Festlegungen in der Ausschreibung in diesem Zusammenhang nicht mehr.