BVA, 28.10.2010, N/0078-BVA/09/2010-33
BVergG § 139 Abs 2 Z 3
Wie den EB 1171 der Beilagen XXII. GP zur Regierungsvorlage zur BVergG-Novelle 2006, BGBl I Nr. 86/2007, zu den §§ 138 u. 139 zu entnehmen ist, ist ein Widerruf des Vergabeverfahrens nunmehr in jedem Fall zulässig, wenn sachliche Gründe dies rechtfertigen. Der EuGH macht in seiner einschlägigen ständigen Judikatur (vgl. Rs C-27/98 , Rs C-92/00 u Rs C-244/02 ) den Widerruf eines Vergabeverfahrens nicht vom Vorliegen schwerer oder gar außergewöhnlicher Umstände abhängig. So hat der EuGH in der Rs C-244/02 ausgesprochen, „dass aus den vergaberechtlichen Richtlinien nicht hervorgehe, dass die in dieser Richtlinie implizit anerkannte Befugnis des öffentlichen Auftraggebers, auf die Vergabe eines öffentlichen Bauauftrages, für den eine Ausschreibung stattgefunden habe, zu verzichten, auf Ausnahmefälle begrenzt sei oder in jedem Fall voraussetze, dass schwerwiegende Gründe angeführt würden...“ Im Hinblick darauf ist an die Bestimmung des § 139 Abs 2 Z 3 BVergG kein strenger Maßstab anzulegen.