BVA, 28.09.2010, N/0067-BVA/02/2010-25
BVergG § 141 Abs 2
Wie bei den prioritären Dienstleistungen sind auch bei nicht prioritären Dienstleistungsaufträgen gemäß § 141 Abs 2 zweiter Satz BVergG 2006 neben den gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten und dem Diskriminierungsverbot die Grundsätze der Transparenz und des freien und lauteren Wettbewerbes zu beachten. Aus dem zuletzt genannten Grundsatz ist auch abzuleiten, dass der Auftraggeber in keiner Phase des Vergabeverfahrens einem bestimmten Bieter eine Sonderstellung oder eine irgendwie geartete Bevorzugung einräumen darf (vgl BVA 30.4.2010, N/0019-BVA/04/2010-24). Würde das Angebot der Antragstellerin dennoch als ausschreibungskonform gewertet werden, widerspräche das dem in § 141 Abs 2 zweiter Satz BVergG 2006 festgelegten Grundsatz der Gleichbehandlung, denn die Möglichkeit des Abweichens von den bestandfesten Ausschreibungsbestimmungen war den übrigen Bietern nicht bekannt (vgl VwGH 1.7.2010, Zl 2006/04/0092-6). Zudem käme es zu einer materiellen Verbesserung der Wettbewerbsstellung der Antragstellerin gegenüber den übrigen Bietern, für die die Festlegungen in der Ausschreibung der verfahrensgegenständlich ausgeschriebenen Qualifizierungsmaßnahme den Maßstab für die anzubietende Organisationsform bildeten.