EuGH, 09.09.2010, C-64/08 Engelmann
Art 43 EG, Art 49 EG
49. Was drittens das Verfahren der Vergabe der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Konzessionen betrifft, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Dienstleistungskonzessionen beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts zwar von keiner der Richtlinien erfasst werden, mit denen der Unionsgesetzgeber den Bereich des öffentlichen Auftragswesens geregelt hat, die öffentlichen Stellen, die solche Konzessionen vergeben, jedoch die Grundregeln der Verträge, insbesondere Art. 43 EG und 49 EG und das daraus folgende Transparenzgebot zu beachten haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Dezember 2000, Telaustria und Telefonadress, C-324/98 , Slg. 2000, I-10745, Randnrn. 60 und 61, vom 21. Juli 2005, Coname, C-231/03 , Slg. 2005, I-7287, Randnrn. 16 bis 19, vom 13. Oktober 2005, Parking Brixen, C-458/03 , Slg. 2005, I-8585, Randnrn. 46 bis 48, vom 13. April 2010, Wall, C-91/08 , noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 33, und vom 3. Juni 2010, Sporting Exchange, C-203/08 , noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 39).